Vorwort

Da alles seine Wurzel hat, möchte ich etwas auf die Entwicklung des Luft- und Verkehrsrechtes in der DDR zwischen 1955 und 1971 eingehen.

Hier soll der Zusammenhang der Entwicklung des Luftverkehrs in Deutschland vor und nach dem 2. Weltkrieg etwas deutlicher werden.

Hilfreich war mir eine Dissertation von der Juristischen Fakultät der Universität Aix/Marseille in der Kurzfassung "Die Zivilluftfahrt der Deutschen Demokratischen Republik" von Dr. Dr. John L. Kneifel. Die folgenden Seiten stellen einen überarbeiteten, historisch nicht korrigierten, Auszug dar.

Ich habe diese Dissertation von Bernd Hard (DAG-Berufsgruppe Luftfahrt Frankfurt) bekommen. Trotz solch guter Grundlagen hat sich auch die DAG den Mitgliedern, in ihrer aus dem westlichen Deutschland stammenden (betonköpfigen) Art einfach übergestülpt und jedes Anzeichen einer anderen Möglichkeit ignoriert.

Man muss es einfach so formulieren: Im Osten wollten Alle, einfach Alle, Veränderungen und so brauchte man keine Rituale einzuführen wie diese eben im Westen bestanden. Offenen Tüten einschlagen brauchte man nicht, aber mit Arroganz untergehen… Ok, auch die DAG gibt es nicht mehr. Die ÖTV war nicht besser! Als Herr Hölzel in der Werft der IF vor seinen Mitgliedern sprach, schaute er über sie hinweg. Er reagierte nicht mal auf die massig vor seine Füße geschmissenen Mitgliedsbücher! Nero muss wohl ähnlich untergegangen sein……..


1.     Verkehrsrecht im Sozialismus

2.     Luftrecht im Sozialismus

2.1       Ausübung des Luftverkehrs im Rahmen der Hauptverwaltung Zivile Luftfahrt (HZL)

2.2       Innerstaatliches Luftverkehrsrecht

3.     Luftverkehrsabkommen mit dem Ausland

3.1       Rechtsbeziehungen mit dem COMECON-Staaten: Berliner Vereinbarung

3.2       Die Gegenseitige Generalvertretung

3.3       Die Gegenseitige Gewährung von  Dienstleistungen

3.4       Die Haftung für Schäden

3.5       Die Pool-Vereinbarungen

3.6       Die periodischen Konferenzen der Partnerstaaten

3.7       Rechtsbeziehungen der DDR mit Staaten, die nicht dem COMECON angehörten

3.8       Bemühungen nichtsozialistischer  Fluggesellschaften, Berlin/Schönefeld anzufliegen

4.     Die drei Luftkorridore von der BRD nach Berlin/West und der Transitverkehr von Berlin/Schönefeld nach Berlin/West

 

1.               Verkehrsrecht im Sozialismus

 

 

Das einheitliche Verkehrswesen der DDR war ein Teilsystem des volkswirtschaftlichen  Gesamtsystems und wurde aus den verschiedenen Teilsystemen Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt und Zivile Luftfahrt gebildet. Innerhalb dieser Teilsysteme gab es wiederum zahlreiche Teilgebiete, die den gleichen Gesetzmäßigkeiten und Besonderheiten unterlagen. Somit unterschied sich das sozialistische Verkehrswesen vom nichtsozialistischen dadurch, dass es ein einheitliches, geplantes Verkehrssystem bildete.

 

Im Jahre 1961 wurde in der DDR ein Schritt auf dem Gebiet der Schaffung eines Einheitlichen sozialistischen Verkehrsrechts getan, indem die "Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe" und die "Verordnung über die Planung und Zusammenarbeit beim Gütertransport beschlossen wurden. Mit diesen Gesetzen wurden Organisationsformen geschaffen, die notwendig waren, um die Lösung der Aufgaben im Transportwesen voranzutreiben. Diese Verordnungen sollten allen im Verkehrswesen Beschäftigten klarmachen, dass die Planung und Leitung des Transportwesens nicht nur eine Angelegenheit der Verkehrsorgane, sondern gleichzeitig eine Aufgabe der Organe des Staates und der Wirtschaft waren. Bei der Entwicklung des sozialistischen Verkehrsrechts der DDR mussten auch Rechtsnormen für die Zusammenarbeit zwischen den Verkehrsträgern und der Wirtschaft geschaffen werden.

 

Um das Verkehrsrecht zu vereinfachen, wurden zwischen den sozialistischen Staaten einheitliche Normen vereinbart. Bestanden derartige Normen nicht, so konnten die Gerichte der sozialistischen Länder die notwendigen Entscheidungen über das anzuwendende Recht nicht treffen. Die Anwendung von Rechtsnormen in den einzelnen sozialistischen Staaten war schwierig, da erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Anknüpfungspunkt bestanden. In den sozialistischen Ländern mussten die Normen für die einzelnen Verkehrszweige inhaltlich weitgehend übereinstimmen, bzw. in ihren Grundsätzen angeglichen werden. Deshalb konnten Sonderregelungen nur getroffen werden, wenn dies den spezifisch technischen, technologischen oder organisatorischen Bedingungen entsprach. Es war ein Angleichungsprozess in den COMECON-Staaten (Council for Mutual Economic Assistance-Wirtschaftsorganisation der Länder des Ostblocks auch RGW) sichtbar, da sich die ideologischen, politischen und ökonomischen Grundlagen der Rechtsgestaltung im Transportwesen ähneln, so dass es viele Berührungspunkte gab.

 

2.               Luftrecht im Sozialismus

 

 

Nach dem 2. Weltkrieg entwickelte sich der Luftverkehr sehr rasch. Seine politische und ökonomische Bedeutung führte schließlich dazu, dass man in Luftverkehrskreisen dem Luftrecht eine große Bedeutung beimaß. Dies war - wie auch in anderen sozialistischen Staaten - in der DDR der Fall. Hier folgte man auf luftrechtlichem Gebiet den Bestimmungen und Erlassen, die vor 1945 in Deutschland in Kraft waren. Für die Behörden der DDR war es nicht möglich, in so kurzer Zeit für diesen Verkehrszweig neue sozialistische Rechtsnormen zu schaffen. Um ein eigenes sozialistisches Luftrecht zu erarbeiten, waren auch noch gewisse Erfahrungen notwendig; außerdem mussten Dokumente und Materialien der sozialistischen Staaten gesammelt werden. Die Entwicklung des Luftrechts in der damaligen DDR (Betrachtungszeitraum bis Ende der 60-iger Jahre) ließ 3 Etappen erkennen:

 

1. Normen-Übernahme aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg;

2. Belange der Zivilluftfahrt in anderen gesetzlichen Bestimmungen;

3. Sondernormen, z.B. die Deutsche Bauordnung vom 1. August 1957.

 

Da der V. (1958) und VI. (1963) Parteikongress der SED darauf hingewiesen hatten, die sozialistischen Rechtsnormen zu vervollkommnen und in Übereinstimmung zur gesellschaftlichen Entwicklung der DDR zu bringen, wurde das Luftfahrtgesetz vom 31. Juli 1963 erlassen. Dieses Gesetz über die Zivilluftfahrt war ein Komplexgesetz, welches es auch in anderen Bereichen gab, so z.B. im Post- und Fernmeldewesen der DDR. Es erfasste alle mit der Zivilluftfahrt der DDR zusammenhängenden Fragen und entsprach den veränderten ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnissen. Außerdem enthielt das Gesetz das Prinzip der Planung und Leitung der Volkswirtschaft, die Einbeziehung der Arbeiter in die Planung und Leitung der Zivilluftfahrt und das Prinzip Einzelleitung und der Verantwortung.

Das Gesetz vom 31. Juli 1963 hatte Ähnlichkeiten mit den Regelungen anderer Länder, mit dem sowjetischen Luftfahrtkodex von 1935, dem tschechoslowakischen Gesetz von 24. September 1956 und dem Luftfahrtgesetz der SR Rumänien vom 5. Dezember 1953. Der sowjetische Luftkodex von 1961 beeinflusste das Luftfahrtgesetz der DDR vom 31. Juli 1963 sehr stark. Es bestanden jedoch ganz erhebliche Unterschiede in den nationalen Rechtsauffassungen, besondere in zivilrechtlichen Fragen, wie Haftungssystem, Haftungsgrenzen und Versicherung. Ebenso wurde die Luftverkehrsordnung und das Luftverkehrsgesetz der BRD, das Luftfahrtgesetz der Schweiz von 1947 und Österreich von 1957 ausgewertet. Außerdem wurden Sondergesetze studiert, wie z.B. die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Personen- und Sachschäden, das tschechische Gesetz vom 11. Juli 1951 über die Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Verkehrsmittel verursacht wurden. Somit hatte die DDR nicht nur die Gesetze sozialistischer, sondern auch nichtsozialistischer Staaten bei der Formulierung des Luftfahrtgesetzes vom 31. Juli 1963 berücksichtigt.

Im § 1 des Luftfahrtgesetzes vom 31. Juli 1963 wurde die uneingeschränkte Souveränität über dem Luftraum der DDR hervorgehoben. Das sowjetische Luftfahrtgesetz vom 31. Dezember 1961 und auch das tschechoslowakische Luftfahrtgesetz von 1956 betonen in § 1 den gleichen Grundsatz der absoluten und ausschließlichen Staatshoheit im Luftraum. Im ungarischen Luftfahrtgesetz wurde die Bestimmung, wobei die VR Ungarn die volle und ausschließliche Souveränität über Wasser und Festlandterritorium hat, nicht aufgenommen. Das geschah aus grundsätzlichen Erwägungen. Nach Ansicht ungarischer Juristen gehörte die Bestimmung der Gebietshoheit in den Bereich des Staatsrechts und eine bloße Feststellung des Souveränitätsprinzips in einem Luftverkehrsgesetz war damit überflüssig.

Nach § 48 Art. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 31. Juli 1963 hatte der Halter eines Luftfahrzeuges den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstand, dass beim Betrieb eines Luftfahrzeuges eine Person gesundheitlich geschädigt, körperlich verletzt oder getötet wurde. Ferner hatte er den Schaden zu ersetzen (§ 48Art. 2), der dadurch entstand, dass Sachen, die nicht Gegenstand eines Transportvertrages waren, beim Betrieb eines Luftfahrzeuges beschädigt oder gar zerstört wurden. Es entfiel aber die Verantwortlichkeit (§ 48 Art. 3), wenn der Schaden vorsätzlich oder grob verursacht wurde und den Halter des Luftfahrzeuges kein Verschulden traf. Die Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit entsprachen denen der VR Ungarn.

In einer Generalklausel hatte das Zivilgesetzbuch der UdSSR von 1922 den Grundsatz der Gefährdungsverhaftung ohne Rücksicht auf Verschulden eingeführt, der seit 1926 auch auf staatliche Wirtschaftsunternehmungen angewandt wurde. Diese allgemeine Vorschrift, die auch 1962 in das neue Luftfahrtgesetz übernommen wurde (Art. 90), gestattete den Entlastungsbeweis in Fällen höherer Gewalt oder Selbstverschuldens.

Das Warschauer Abkommen wurde von der DDR seit dem 1. September 1955 angewandt, ebenso das "Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr" (Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955).

 

2.1   Ausübung des Luftverkehrs im Rahmen der Hauptverwaltung Zivile Luftfahrt (HVZL)

 

Die HVZL war eine Abteilung des Verkehrsministeriums. Bis 1956 wurden die Aufgaben der Zivilen Luftfahrt der DDR von verschiedenen Behörden wahrgenommen, die sie selbständig und auch unabhängig voneinander lösten. Anfang 1958 beschloss der Ministerrat der DDR, die staatliche Leitung und Überwachung der Zivilen Luftfahrt der DDR der HVZL zu übertragen. Ganz besonders hatte die HZL der Durchsetzung der Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse des Staatsrates, der Verordnungen des Ministerrates und den Anordnungen und Weisungen des Ministers für Verkehrswesen zu folgen.

Der HZL unterstand die Fluggesellschaft INTERFLUG. Seit dem 1. Januar 1965 war die HVZL verantwortlich für die verkehrspolitischen, wirtschaftlichen und technisch-wissenschaftlichen Aufgaben im Luftverkehr.

 

2.2     Innerstaatliches Luftverkehrsrecht

 

Im Neuen Ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft sollten die Wirtschaftsverträge so gestaltet werden, dass eine Steigerung der Produktion eintrat. Dies war auch bei den Verträgen zwischen der Abteilung Wirtschaftsflug der INTERFLUG und den

sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben beabsichtigt.

Während der Wirtschaftsflug zwischen 1957 und 1964 nur Einzelverträge mit den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) geschlossen hatte, wurden ab 1965 ganzjährige Verträge mit den LPG und den Bäuerliche Handelsgenossenschaft (BHG) vereinbart.

In der DDR mussten alle Verträge der Volkseigenen Betriebe (VEB) vor dem 31. Januar jeden Jahres abgeschlossen werden. So hatten die BHG/LPG mit dem Wirtschaftsflug große Leistungsverträge vereinbart. Der Vorteil bei großen Vertragsabschlüssen bestand darin, dass der Wirtschaftsflug nur einen Vertrag vorzubereiten und abzuschließen hatte, der eine große Hektarfläche umfasste, statt viele Verträge zu schließen, die kleinere Flächen umfassten. Während die Fläche bei Einzelverträgen oft nur 300 Hektar groß war, betrug sie bei Verträgen mit den LPG/BHG bis zu 5000 Hektar.

Bei Vertragsabschlüssen zwischen dem Wirtschaftsflug und den LPG/BHG konnte man nicht einen ganz konkreten Termin festlegen, da dieser an meteorologische Bedingungen gebunden war. Man musste also den Besonderheiten der Landwirtschaft Rechnung tragen.

Der Wirtschaftsflug war verpflichtet, einwandfreie Qualität in seiner Arbeit zu garantieren. So wurde das Landwirtschaftsflugzeug Z-37 konstruiert, das genau diese Leistungen erbringen sollte. Nach dem Gesetz waren die Vertragspartner bei einer Vertragsverletzung verpflichtet, eine Mängelanzeige zu erstatten, damit der Schaden geschätzt werden konnte. Der Garantiezeitraum war bei jedem Vertrag ein anderer. Während er bei den Schädlingsbekämpfungsarbeiten nur 1 - 3 Monate galt, begann er bei der Herbstdüngung bereits im Oktober und endete im Juli des darauf folgenden Jahres.

Die LPG/BHG mussten die Verträge einhalten, da sie ansonsten die materiellen Folgen der Vertragsverletzung tragen mussten. Die Schadenersatzbestimmungen sollten die materiellen Nachteile ausgleichen, die der Wirtschaftsflug oder die LPG/BHG erleiden konnten. Dazu zählten sowohl die Kosten, die bei der Beseitigung des Schadens entstanden als auch der entgangene Gewinn. So konnten die    die LPG/BHG vom Wirtschaftsflug neben einer Vertragsstrafe den Betrag in Rechnung stellen, der ihnen durch den Nichtverkauf der geplanten Landwirtschaftlichen Erzeugnisse entstand, wenn der Wirtschaftsflug z.B. die Flugzeuge zu spät oder überhaupt nicht einsetzte, wenn z.B. Ersatzteile fehlen.

Der Wirtschaftsflug konnte andererseits von den LPG/BHG Schadenersatz für die unnötige Verlegung von Flugstationen verlangen und ebenso die Kosten für die ausgefallenen Flugstunden.

 

3.     Luftverkehrsabkommen mit dem Ausland

 

Die DDR war nicht Mitglied in der ICAO oder der IATA. Unter den COMECON- Staaten gehörten die VR Polen (4. April 1947), die CSSR (4.April 1947) und die SR Rumänien (30. April 1965) , die VR Bulgarien (3. Juli 1967), die VR Ungarn (30. Oktober 1969) der ICAO an. Die Fluggesellschaften LOT und CSA waren Mitglieder der IATA. So wie die DDR, so gehörten die UdSSR, die VR Albanien, die VR Mongolei, die VR Korea, die VR Vietnam und die VR China nicht der ICAO und ihre Fluggesellschaften nicht der IATA an.

Weiter war die DDR nicht Mitglied des International Agricultural Aviation Centre (IAAC), mit Sitz in Wageningen/Niederlande. Diese Vereinigung befasste sich mit der Förderung des Einsatzes von Luftfahrzeugen in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau.

Außerdem wurden internationale Kongresse und Arbeitsgruppen organisiert, die über technische Fragen berieten. An den Tagungen nahmen Beobachter der DDR teil.

 

Seit 1958 war die INTERFLUG vollberechtigtes Mitglied der Société Internationale de Telecommunications Aeronautiques (SITA) mit Sitz in Paris. Sie hat als Aufgabe, die Fernmeldeverbindungen ihrer Mitglieder zu koordinieren und die Übermittlung von Nachrichten zu gewährleisten. Ebenso war die DDR seit dem 1. Januar 1969 Mitglied der international Civil Airport Association (ICAA).

 

3.1     Rechtsbeziehungen mit dem COMECON-Staaten: Berliner Vereinbarung

 

Im Jahre 1955 schloss die DDR mit der VR Polen, der SR Rumänien, der VR Bulgarien, der CSSR, der VR Ungarn und der UdSSR Luftfahrtabkommen; weitere folgten 1960 mit der SFR Jugoslawien und der VR Albanien. Außerdem unterzeichneten die COMECON-Mitgliedstaaten zwischen 1950 und 1960 mehrere Vereinbarungen/Verträge. Im Jahr 1956 wurde die "Vereinbarung über Luftbeförderungen und Gegenseitige Bedienung" zwischen der Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt der UdSSR (AEROFLOT) und der damaligen DEUTSCHEN LUFTHANSA (der späteren INTERFLUG) geschlossen.

Am 8. Juni 1957 unterzeichneten die LOT, MALEV, TABSO (die spätere BALKAN) und TAROM das "Abkommen über Gegenseitige Zusammenarbeit und Gegenseitige Generalvertretung" und dass "Abkommen über die gemeinsame Nutzung von Fluglinien und über den Verrechnungsmodus der daraus erzielten Einnahmen“.

Diese beiden Abkommen traten am 1. Juli 1957 in Kraft.

Der COMECON ( auch RGW-Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe) vereinigte und koordinierte die Anstrengungen der sozialistischen Staaten zur planmäßigen Entwicklung der Volkswirtschaft, ebenso die Beschleunigung des volkswirtschaftlichen und technischen Fortschritts in diesen Ländern. So zielte die Zusammenarbeit der COMECON-Mitgliedsstaaten nicht auf die Ablösung des Systems der bilateralen Luftverkehrsabkommen hin, sondern sollte vielmehr die zweiseitige Zusammenarbeit der Partner auf der Gebiet des Internationalen Luftverkehrs fördern. Im COMECON galt das Prinzip der Einstimmigkeit, d.h. die Mitglieder konnten ebenso erklären, dass sie an bestimmten Fragen und Angelegenheiten nicht interessiert waren.

Die Empfehlungen waren also nicht rechtswirksam, sie mussten erst in das nationale Recht des betreffenden Staates transformiert werden. Dar COMECON war kein supranationales Organ, sondern vielmehr eine kollektive Organisation von selbstständige Staaten. Folgende Organe beschäftigen sich im COMECON mit Fragen der Zivilluftfahrt:

 

 

Alle Mitgliedsstaaten waren in den Ausschüssen des COMECON durch ständige Kommissionen vertreten. Der Verkehrsminister eines der Mitgliedsstaaten fungierte als Leiter der Ständigen Kommission für Transport. Sollten besondere Fragen zu klären und Probleme zu lösen gewesen sein, so konnte der Leiter der Ständigen Kommission für Transport jederzeit die ständigen bzw. die nichtständigen Arbeitsgruppen einberufen.

Nur die Ständige Kommission für Transport konnte neben Empfehlungen auch Beschlüsse fassen. Im Vordergrund dieser Zusammenarbeit standen gemeinsame Interessen, so z.B. auf den Gebieten der wissenschaftlichen-technischen Entwicklung der Ökonomie des Luftverkehrs, der Flugsicherung oder der Ersatzteilversorgung der Flugzeuge.

Die Sektion V beschäftigte sich dagegen nur mit Fragen des Luftverkehrs. Sie hatte keine Befugnisse, sondern bereitete nur Empfehlungen und Beschlüsse auf dem Gebiet des Luftverkehrs für die Ständige Kommission für Transport vor.

 

Die Sektion V des COMECON tagte im Juni 1968 In Kiew/UdSSR. Auf der Tagung wurde festgestellt, dass die COMECON-Mitgliedsstaaten insgesamt 212 internationale Luftverkehrsabkommen geschlossen hatten und im Jahre 1967 zu insgesamt 51 Staaten Luftverkehrsverbindungen bestanden.

Am 27. Oktober 1965 unterzeichneten die Generaldirektoren der AEROFLOT, INTERFGLUG, LOT, M ALEV, MONGOFLOT, TABSO ( der späteren BALKAN ) und der TAROM die "Berliner Vereinbarung".

Dieses Abkommen umfasste:

 

·        die Gegenseitige Generalvertretung   

·        die Gegenseitige Gewährung von Dienstleistungen

·        die Haftung für Schäden und

·        die Pool-Vereinbarungen.

 

3.2             Die Gegenseitige Generalvertretung

 

Sie bestimmte, dass jede Fluggesellschaft in ihrem Land als Generalvertreter die andere Fluggesellschaft vertrat. Das Luftverkehrsunternehmen eines Staates konnte aber in einem Staat Rechte und Befugnisse nur dann ausüben, wenn es der andere Staat gestattete.

Die I NTERFLUG konnte z.B. ohne besondere Erlaubnis des Gastlandes keine Beförderungsleistungen für ihre Linien verkaufen. Eine strenge Beschränkung der Verkaufsrechte auf das eigene Land des Beförderers erschwerte aber den Luftverkehr außerordentlich. Nach § 6 Art. 2 der Berliner Vereinbarung war die INTERFLUG beispielsweise berechtigt, in und außerhalb der DDR sowohl Flugscheine, Luftfrachtbriefe und Umtauschanweisungen für die Fluglinien der anderen Partner auszustellen.

Die Fluggesellschaften zahlten sich gegenseitig für ihre Tätigkeit als Generalvertreter ein Provision, die in der Regel 10 % beim Verkauf von Passagierbeförderungen und 7 1/2 % beim Verkauf von Frachtbeförderungen betrug. Es handelte sich dabei um einen Komplex von Rechten und Pflichten. So hatte der Generalagent alle in seinen Kräften stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Flugzeuge der Partner mit der größtmöglichen Auslastung durch Fluggäste, Fracht und Post flogen. Ebenso musste er für diese Linien werben, hatte die Passagiere und auch die Frachtkunden der anderen Partner zu informieren und ihre Reservationswünsche zu buchen. Jede Fluggesellschaft hatte also als Generalagent so zu handeln, wie er auch für die eigene Linie handelte.

 

3.3             Die Gegenseitige Gewährung von  Dienstleistungen

 

Darunter ist besonders die Bodenabfertigung zu verstehen, von deren Funktionsfähigkeit in entscheidendem Umfang sowohl die Sicherheit, die Pünktlichkeit und der Service beeinflusst wurden. Einheitliche Verfahren für die Bodenabfertigung wurden in der Berliner Vereinbarung festgelegt. Jeder Partner war also gegenüber den anderen Partnern für die mit der Gewähr von Dienstleistungen übernommenen Pflichten auch dann verantwortlich, wenn auch einzelne Pflichten von anderen Betrieben des Landes wahrgenommen  wurden. So war z.B. die INTERFLUG gegenüber anderen Partnern materiell verantwortlich, wenn deren Flugzeuge auf dem Flughafen Berlin/ Schönefeld vom VEB Minol verspätet  oder auch mangelhaft betankt wurden und ihnen dadurch ein Schaden entstand. Nicht in allen Ländern führten die Luftverkehrsunternehmen auch selbst die volle Bodenabfertigung durch. So erfolgte sowohl in der VR Bulgarien als auch in der DDR die Betankung durch selbstständige Unternehmen.  Die gewährten Dienstleistungen der Berliner Vereinbarung wurden in drei Gruppen unterteilt:

n      administrative Dienstleistungen

n      kommerzielle  Dienstleistungen

n      technische Dienstleistungen

Zu den administrative Dienstleistungen gehörten z.B. die Verpflichtungen des abfertigenden Partners, alle in Zusammenhang mit Start, Landung, Flugzeugverzögerung  und

Beladung notwendigen Nachrichten mit seinen Fernmeldeeinrichtungen dem befördernden Partner zu übermitteln.

Unter kommerziellen Dienstleistungen gehörten die gesamten Aufgaben welche die reibungslose Abfertigung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post beim Start und bei der Landung betrafen. Außerdem schloss die INTERFLUG am 22. November 1958 für sämtliche Güterbewegungen im grenzüberschreitenden Verkehr Verträge mit der VEB DEUTRANS. Diese Regelung erwies sich ökonomisch als nicht vorteilhaft, da sie einen erheblichen Mehraufwand ohne den erhofften Nutzen brachte. Eine Befreiung der INTERFLUG von rein kommerziellen Tätigkeiten trat nicht ein, und außerdem verursachte sie den Kunden höhere Kosten.

Die Verrechnung der internationalen Beförderungsleistungen war recht kompliziert, Grundlage dafür waren die zwischen den COMECON-Mitgliedsstaaten bestehenden Zahlungs- und Tarifvereinbarungen. Untereinander konnten die Partner nur nach dem Netto- oder Bruttoprinzip abrechnen.

Die technischen Dienstleistungen nahmen einen breiten Raum ein. So war eine Regelung der Fragen, welche die Flugsicherung anbelangten, bei der Berliner Vereinbarung nicht nötig, da dieser Aufgabenkomplex schon von den staatlichen Organen der einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Empfehlungen der ständigen Kommission für Transport des COMECON vereinheitlicht wurde.

Ersatzteillager auf Flughäfen wurden von den COMECON-Staaten in nichtsozialistischen Ländern eingerichtet. Für die Einrichtung und den Betrieb eines solchen Ersatzteillagers war jeweils eine Fluggesellschaft verantwortlich. So legte die INTERFLUG z. B. in Damaskus ein Ersatzteillager an. Jede Partner-Fluggesellschaft konnte bei Bedarf die notwendigen Ersatzteile erhalten, musste aber dafür sorgen, dass die entnommenen Ersatzteile wieder ersetzt wurden. Diese Ersatzteillager bestanden damals in Algier, Amsterdam, Athen, Bagdad, Brüssel, Damaskus,  Frankfurt/Main, Helsinki, Kabul, Kairo, Kopenhagen, London, Paris, Rabat, Stockholm, Teheran, Tunis, Wien und Zürich.

 

3.4             Die Haftung für Schäden

 

Die Partner hatten Grundsätze für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen, sowohl von Passagieren als auch von Luftfrachtkunden, festgelegt. Da die COMECON-Mitgliedsländer  im Fall  der Haftung  sowohl das Warschauer  Abkommen als auch das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag von 1955 anwandten, erleichterte diese einheitliche Grundlage die Zusammenarbeit bei Reklamationen und Schadenersatzansprüchen. Demzufolge konnte die Haftung als Innenverhältnis zwischen den sozialistischen Staaten geregelt werden.

 

3.5             Die Pool-Vereinbarungen

 

Neben den multilateralen internationalen Beziehungen der sozialistischen Länder gab es viele  zweiseitige, zwischenstaatliche Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen betrafen z.B. Fragen des Luftverkehrs, ebenso die Koordinierung von bestimmten Fluglinien, die Prüfung gemeinsamer Auslandsvertretungen, eine Überlassung von Beförderungsleistungen und eine Abstimmung der Beförderungspreise auf bestimmten Strecken. Da man anstrebte, die Flugzeuge so ökonomisch  wie nur möglich einzusetzen und Parallelkonkurrenzen zu vermeiden, wurden Pools eingeführt.

Seit dem 8. Juni 1957 war die INTERFLUG  Mitglied  des so genannten  "Sechser-Pool", der die kommerzielle  Grundlage  des Luftverkehrs zwischen der DDR, der CSSR, der VR Polen, der VR Ungarn, der VR Bulgarien und der SR Rumänien verkörperte. 

Der Pool-Vertrag der INTERFLUG mit der CSA, LOT, MALEV, TABSO (der späteren BALKAN) und der TAROM betraf den gemeinsamen Betrieb der folgenden Linien:

 

Berlin/Schönefeld - Prag - Budapest - Bukarest und zurück;

Warschau - Budapest - Sofia und zurück;

Warschau - Budapest - Bukarest und zurück.

 

Am 26. März 1960 schlossen die AEROFLOT und die INTERFLUG einen Pool-Vertrag auf der Fluglinie:

Berlin/Schönefeld - Moskau - und Moskau - Berlin/Schönefeld;

am 1. April 1960 folgte ein Pool-Vertrag zwischen der JAT und der INTERFLUG über den gemeinsamen Betrieb der Linien:

Berlin/Schönefeld - Belgrad - und Belgrad- Berlin/Schönefeld.

Bei diesen Pool-Verträgen wurden alle Einnahmen nach dem Leistungsanteil verteilt. Da die Berechnung des Leistungsanteils im Sechser-Pool außerordentlich kompliziert war, haben Partner eine Verrechnungsgruppe eingesetzt, deren Sitz Budapest war.

 

3.6             Die periodischen Konferenzen der Partnerstaaten

 

Die damalige Zusammenarbeit der Partner-Luftverkehrsgesellschaften brachte bessere ökonomische Ergebnisse. Jährlich trafen sich die Generaldirektoren der Luftverkehrsunternehmen abwechselnd in einem der Mitgliedsstaaten zu einer Generalkonferenz, um neben Grundsatzentscheidungen auch gemeinsame Aufgaben bis zur nächsten Konferenz festzulegen. Dieser Konferenz schloss sich noch eine Tagung der technischen und kommerziellen Direktoren an. Neben diesen Konferenzen wurden noch Spezialtagungen abgehalten so z.B. die Konferenz der Buchungsleiter, die Konferenz zur Koordinierung der Flugpläne, die Konferenz der Leiter der Abteilung Presse und Werbung, die Konferenz der Leiter der Abteilung Betreuung und Passagierbeförderung.

 

Zwischen dem Zeitraum der Haupttagungen  übernahm jeweils eine Fluggesellschaft der Partnerländer die Aufgaben bis zur nächsten Konferenz. Im Zeitraum 1967/68 war es beispielsweise die INTERFLUG.

 

3.7             Rechtsbeziehungen der DDR mit Staaten, die nicht dem COMECON angehörten

 

Während sich der internationale Luftverkehr der INTERFLUG bis zum Jahre 1963 ausschließlich auf die sozialistischen Länder beschränkte, vollzog  sich in den nächsten Jahren eine Veränderung. Im Verlauf der außenpolitischen und Außenwirtschaftsbeziehungen der DDR zu den arabischen und afrikanischen Staaten wurden Luftverkehrsabkommen im Jahre 1965 mit der Vereinigten  Arabischen  Republik und Syrien, 1966 mit Guinea, Mali, dem Irak und Algerien, 1967 mit Kuba, 1968 mit dem Sudan und 1969 mit dem Südjemen und Sierra Leone geschlossen. Außerdem wurde seit 1964 von Zypern und seit 1967 vom Libanon eine Lizenz zur Durchführung eines Flugliniendienstes von Berlin/Schönefeld nach Nikosia  bzw. Beirut gewährt.

Insgesamt hatte die DEUSCHE LUFTHANSA ( die spätere INTERFLUG) seit 1956 48 Interline-Verträge, 35 Generalvertretungsabkommen und 8 Pool-Verträge mit sozialistischen und nichtsozialistischen Fluggesellschaften geschlossen. Im November 1969 wurde das erste Interline-Abkommen  mit einer amerikanischen Fluggesellschaft, der EASTERN AIRLINES, vereinbart.

Die INTERFLUG  führte 1969 eine Reihe von billigen Flugpauschalreisen zwischen Berlin/Schönefeld und Wien, Linz, Graz, Salzburg und Klagenfurt durch. Ebenso wurden diese zwischen Dresden und Wien, Linz, Graz, Salzburg und  Klagenfurt durchgeführt. Eine  Pauschalreise,  die sowohl Flug, Transfer in Berlin/Schönefeld und eine Stadtrundfahrt mit zwei Übernachtungen und Frühstück einschloss, kostete von Wien nach Berlin/Schönefeld ÖS 995, von Klagenfurt nach Berlin/Schönefeld ÖS 1280, von Wien nach Dresden ÖS 810. Außer diesen Pauschalreisen   fanden von Wien aus noch drei 1 4-Tage-Pauschalreisen an die Ostsee für ÖS 2590 statt.

 

3.8             Bemühungen nichtsozialistischer  Fluggesellschaften, Berlin/Schönefeld anzufliegen

 

Außer der AUA, die Linienflüge zwischen Berlin/Schönefeld und Wien im Jahr 1971 aufgenommen hatte, waren auch andere nichtsozialistische Fluggesellschaften an solchen Linienflügen interessiert. Die TUNIS AIR bot Ferienflüge von Berlin/Schönefeld nach Nordafrika an, deren Tarife um rund 30 % unter denen alliierter Fluggesellschaften lagen, die von Berlin/Tempelhof oder Berlin/Tegel abflogen. Die AUA warb damit, dass Westberliner Urlauber viel schneller und zugleich billiger von Berlin/Schönefeld aus in die Alpenkurorte fliegen konnten. Als erste nichtsozialistische Fluggesellschaft führte die dänische Bedarfsfluggesellschaft STERLING AIRWAYS bereits im Sommer 1969 "Studentenflüge" zwischen Skandinavien und Berlin/Schönefeld durch.

 

Der SAS wurde die 3. und 4. Freiheit der Lüfte von der HZL nach Berlin/Schönefeld gewährt, ohne dass die Fluggesellschaft anfänglich davon Gebrauch machte. Ebenso erhielt die KLM von der HZL die Genehmigung, ab dem 6. Juni 1969 Nurfracht-Bedarfsflüge zwischen den Niederlanden und dem Flughafen Berlin/Schönefeld durchzuführen.

 

4.     Die drei Luftkorridore von der BRD nach Berlin/West und der Transitverkehr von Berlin/Schönefeld nach Berlin/West

 

Die Luftkorridore nach Berlin/West durften nur durch amerikanische,  französische und englische Fluggesellschaften beflogen werden. Diese drei Luftkorridore, welche die Flughäfen Berlin/Tempelhof und Berlin/Tegel mit den Flughäfen Hamburg, Hannover und Frankfurt/Main verbanden, waren je 32 km breit. Ein Kreuzen dieser drei Luftkorridore durch Verkehrsflugzeuge war untersagt.

Dadurch wurde der Inlandflugverkehr der DDR stark behindert. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Alliierten nur bereit, eine Ausnahme zu machen. Die polnische LOT, welche Berlin/Schönefeld anflog, durfte die Luftkorridore für Flüge nach Paris, Brüssel und Amsterdam benutzen.

Mehrmals wöchentlich überflogen die Flugzeuge der SAS das Gebiet der DDR auf den Flügen von Prag und Wien, dem Nahen Osten und nach Südamerika. Die INTERFLUG überflog ebenfalls bei Messe- und Bedarfsflügen nach Finnland den skandinavischen Luftraum.

Das Interesse der INTERFLUG, Nachfrage nach ihren Flugleistungen in Berlin/West zu wecken, ging daraus hervor, dass sie einen eigenen Grenzübergang an der Rudower Chaussee eröffnete, wo Ausländern bei Vorlage des Flugscheins ein Transitvisum gewährt wurde. So wurde der Transitverkehr zwischen dem Flughafen Berlin/Schönfeld und Berlin/West erleichtert.

Im Jahr 1967 passierten rund 100 000 Fluggäste den Grenzübergang. Seitdem nahm die monatliche Quote stetig zu.

So flogen bald ein Großteil aller Flugtouristen aus Berlin/West über Berlin/Schönefeld in ihren Urlaubsort, welche sich in der SR Rumänien, der VR Bulgarien und UdSSR befanden.